Gemäß § 47 WEG müssen Beschlüsse vor der WEG Reform 2020, die auf nicht gesetzlichen Öffnungsklauseln beruhen, bis 31.12.25 im Grundbuch eingetragen werden. Ansonsten verlieren Sie bei einem Neuerwerb einer Einheit ihre Wirksamkeit – gegenüber dem Erwerber aber auch allen anderen Miteigentümern. Die Übergangsfrist läuft zum Jahresende 2025 aus.