Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO lautet gemäß Artikel 2 Satz 1 DSGVO:
„Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.“
Das Beschriften von Briefkästen oder Klingelschildern ist weder eine automatisierte Verarbeitung noch eine tatsächliche oder beabsichtigte Speicherung in Dateisystemen.
Hinsichtlich der im Coumputer gespeicherten Mieterdaten gild die DSGVO jedoch.
Zuletzt geändert am: Oct 18 2018 um 4:49 PM