Im geplanten Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849, welches im Januar 2020 in Kraft treten soll, ist u.a. vorgesehen, dass bestandskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht im Internet veröffentlicht werden (§ 57 GwG-neu). Eine Veröffentlichung kann vermieden werden, wenn die Mitteilung über die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten noch im Jahr 2019 nachgeholt wird. Das Bundesverwaltungsamt vertritt die Auffassung, dass die Veröffentlichungspflicht keine Anwendung auf Verstöße findet, die vor 2020 beendet wurden.

Sollten Sie Ihrer Mitteilungspflicht bisher nicht nachgekommen sein, sollten Sie dies noch in diesem Jahr nachholen, um die drohende Veröffentlichung eines Verstoßes zu vermeiden.

Zuletzt geändert am: Nov 18 2019 um 1:04 PM