Der Bauherr zahlt grundsätzlich auf sein gesamtes Bauvorhaben den Mehrwertsteuersatz, der zum Zeitpunkt der Abnahme gilt. Und das sind bis 31.12.2020 nur 16 statt 19 Prozent. Etwaige Abschläge mit 19 Prozent, die der Bauherr schon für sein Projekt bezahlt hat, müssen mit der Schlussrechnung vom Unternehmen ausgeglichen und die zu viel gezahlte Mehrwertsteuer verrechnet/zurückgezahlt werden. Anders ist das hingegen bei zurückliegenden Teilrechnungen. Für abgeschlossene Teilleistungen, die schon vor dem 1. Juli abgerechnet worden sind, gilt also weiter der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Wird hingegen eine Teilleistung im zweiten Halbjahr 2020 erbracht, gilt dafür der günstigere Steuersatz, auch wenn das gesamte Bauvorhaben bis ins folgende Jahr hinein weiterläuft. Es müssen tatsächlich in sich abgeschlossene Leistungen vorliegen, um von der temporären Mehrwertsteuersenkung zu profitieren. Das Bundesfinanzministerium erlaubt die Abrechnung von Teilleistungen nur dann, wenn diese im Vertrag vereinbart wurden oder das im Juni 2020 nachgeholt wurde.

Teilabnahmen haben aber erhebliche Nachteile für die Bauherren, so geht das Risiko der Beschädigung damit schon in der Bauphase auf den Bauherren über. Keinesfalls sollten Bauherren jetzt aber auf eine Abnahme bis Ende des Jahres drängen, nur um drei Prozentpunkte Steuern zu sparen. Denn die Bauabnahme ist ein wichtiger Meilenstein beim Hausbau. Sie sollte nicht voreilig, oberflächlich oder leichtfertig erfolgen. Übersehene Mängel wiegen schwer und können hohe Kosten zur Folge haben. Bauen unter Zeitdruck geht außerdem oft zulasten der Qualität. Wenn die Fertigstellung des Eigenheims bis Ende 2020 vereinbart ist und die Baufirma diesen Zeitverzug zu verantworten, muss sie den Verzugsschaden ausgleichen, in diesem Fall mindestens den drei Prozent höheren Mehrwertsteuersatz.

Viele Käufer erwerben ihre Immobilie jedoch von einem Bauträger. Sie haben gar nichts von der Steuersenkung, denn Bauträgergeschäfte sind nicht mehrwertsteuerpflichtig. Bei dieser Vertragsform baut der Bauträger zunächst auf seinem Grundstück die Gebäude oder Wohnungen und übergibt sie im Anschluss an die Käufer, der dann für das fertige Haus und das Grundstück die Grunderwerbsteuer zahlt.

Zuletzt geändert am: Jul 29 2020 um 10:05 AM