Der Deutsche Bundestag hat am 17.12.20 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens mit wichtigen mietrechtlichen Regelungen gebilligt. Das Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich Entschuldung in deutsches Recht umsetzen. Er sieht in seinem Kern eine Verkürzung des regelmäßigen Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs auf künftig drei Jahre vor. Auf die Erfüllung besonderer Voraussetzungen wie die Deckung der Verfahrenskosten oder die Erfüllung von Mindestbefriedigungsanforderungen soll künftig verzichtet werden. Das dreijährige Restschuldbefreiungsverfahren soll für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren gelten, um bereits diejenigen Schuldnerinnen und Schuldnern bei einem wirtschaftlichen Neuanfang zu unterstützen, die durch die COVID-19-Pandemie in die Insolvenz geraten sind. Die zwischen dem 17. Dezember 2019 und 1. Oktober 2020 beantragten Restschuldbefreiungsverfahren sollen schrittweise verkürzt werden. Das verkürzte Verfahren soll grundsätzlich allen Schuldnerinnen und Schuldner offenstehen. Für Verbraucherinnen und Verbraucher soll es aber zunächst bis zum 30. Juni 2025 befristet werden. Die Entscheidung über eine Entfristung soll auf Grundlage eines von der Bundesregierung bis zum 30. Juni 2024 zu erstattenden Berichts getroffen werden. Dieser Bericht soll sich mit den Auswirkungen der Verfahrensverkürzung auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern befassen. Darüber hinaus soll er auf etwaige Hindernisse eingehen, die von den bestehenden Möglichkeiten der Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien für einen wirtschaftlichen Neustart nach der Restschuldbefreiung ausgehen. Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass die noch im Referentenentwurf vorgesehene Höchstfrist von einem Jahr für die Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien nicht in den Regierungsentwurf übernommen wurde. Für den Fall einer erneuten Insolvenz soll nach dem Regierungsentwurf die Sperrfrist für die erneute Erlangung einer Restschuldbefreiung von derzeit zehn auf elf Jahre und das Restschuldbefreiungsverfahren von derzeit drei auf fünf Jahre verlängert werden. Ferner sollen die Schuldnerinnen und Schuldner in der sog. „Wohlverhaltensphase“ stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen werden. Außerdem soll die Restschuldbefreiung künftig versagt werden können, wenn in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet werden. Schließlich sieht der Regierungsentwurf vor, dass Tätigkeitsverbote, die allein aufgrund der Insolvenz der Schuldnerin oder des Schuldners ergangen sind, nach Erteilung der Restschuldbefreiung automatisch außer Kraft treten. Quelle: BMJV Gesetzestext: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Restschuldbefreiuung.pdf;jsessionid=8E5FFE5A9D4B11DB94B40E18C11B2B7C.2_cid334?__blob=publicationFile&v=2