Mit dem heute vom Kabinett beschlossenen Gesetzesentwurf wird das Wohnungseigentumsgesetz aus dem Jahr 1951 in wesentlichen Teilen modernisiert. Der Gesetzentwurf enthält Vorschläge zu einer effizienteren Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaften und zur rechtlichen Erleichterung baulicher Veränderungen. Denn der bauliche Zustand von Wohnungseigentumsanlagen bleibt vielfach hinter dem Zustand vergleichbarer Anlagen zurück, da bauliche Veränderungen zum Beispiel zum energetischen oder barrierereduzierenden Umbau derzeit nicht oder nur erschwert möglich sind. Bauliche Maßnahmen im individuellen Interesse einzelner Wohnungseigentümer, die zugleich im gesamtgesellschaftlichen Interesse liegen, werden künftig erleichtert. So soll der interessierte Wohnungseigentümer im Grundsatz einen Anspruch darauf haben, dass ihm der Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, der barrierereduzierende Aus- und Umbau sowie Maßnahmen des Einbruchsschutzes und zum Glasfaseranschluss auf eigene Kosten gestattet werden. Auch Mieter sollen einen Anspruch darauf haben, dass der Vermieter den Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, den barrierereduzierenden Aus- und Umbau sowie Maßnahmen des Einbruchsschutzes auf ihre Kosten gestattet. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Vorschläge für eine bessere Nutzung der Digitalisierung, für die effektivere Gestaltung von Entscheidungsprozessen und für mehr Transparenz in den Wohnungseigentümergemeinschaften. Indem Vorschriften klarer gefasst werden, leistet der Gesetzentwurf schließlich einen Beitrag zur Erhöhung der Rechtssicherheit.

Für die Verwaltungs- und Rechtspraxis sind auszugswise folgende Themen von Bedeutung:
• Vollrechtsfähigkeit und Verwaltungsmonopol der Wohnungseigentümergemeinschaft – Vollständige Neuordnung der Rechtsbeziehungen zwischen Wohnungseigentümern, Wohnungseigentümergemeinschaft und Verwalter.
• Verwalter wird Quasi-Geschäftsführer – Eine unbeschränkte Vertretungsmacht und erweiterte Geschäftsführungsbefugnisse bedeuten mehr Rechte aber auch mehr Pflichten.
• Erhaltungsmaßnahmen und bauliche Veränderungen – Es erfolgt eine vollständige Neustrukturierung diverser baulicher Veränderungen, die nicht nur einen Anspruch auf privilegierte Maßnahmen, sondern auch auf spätere Teilhabe an den Nutzungen baulicher Veränderungen begründet mit komplizierter Kostenbeteiligungsregelungen.
• Neue Beschlusskompetenzen – Einführung gesetzlicher Öffnungsklauseln, Eintragungserfordernis von Beschlüssen aufgrund vereinbarter Öffnungsklauseln – Kollision mit Altvereinbarungen.
• Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung – Regelung des Beschlussgegenstands – Ist-Abrechnung vs. Soll-Abrechnung; Ende der Ist-Abrechnung!? – erschwerte Beschlussanfechtungsmöglichkeiten.
• In den Medien bereits schlagwortartig angekündigte Änderungen wie Lademöglichkeiten für E-Fahrzeuge, Verlängerung der Einladungsfrist, Wegfall der Beschluss-Sammlung.


Hier ist der Gesetzestext: