Starke Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der StVO-Novelle beruhen darauf, das sog. Zitiergebot des Grundgesetzes, das für sie und die sie ändernden Verordnungen als Rechtsverordnungen nach Art. 80 GG gilt, verletzt ist (vgl. allgemein zum sog. Zitiergebot BVerfG NVwZ 14, 1219; 20, 220; zur Verletzung des Zitiergebots bei der sog. Schilderwaldnovelle VA 13, 89; Deutscher, VRR 10, 168; Schubert, NZV 11, 369, 373). Dieses (verfassungsrechtliche) Zitiergebot verlangt, dass die dem Erlass einer Verordnung zugrunde liegende Ermächtigungsgrundlage genannt wird. In der 54. ÄnderungsVO ‒ der StVO-Novelle 2020 ‒ werden aber in der Präambel, 3. Spiegelstrich nur § 26a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVG und nicht auch § 26a Abs 1 Nr. 3 StVG genannt. Das wäre für eine Änderung oder Neueinführung von Regelfahrverboten aber erforderlich gewesen. Das BVerfG ist bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot wegen dessen Funktion bislang streng (NJW 99, 3253, 3256). Danach führt der Verstoß zur Nichtigkeit der Verordnung. Unerheblich ist, dass es sich bei dem Verstoß wahrscheinlich um ein rein redaktionelles Versehen handelt, das seinen Grund im Verlauf des Gesetzgebungsverfahren hat. Die Änderungen bei den Fahrverboten sind nämlich erst auf Initiative des Bundesrats nachträglich in die Verordnung aufgenommen worden. Unser Tipp, legen Sie gegen derartige Bescheide Einspruch ein!