Veröffentlicht von Rechtsanwalt Kraus am Jan 01 2019
Seit Beginn des Jahres 2019 verlieren Energieausweise, die seit 2009 für Häuser mit Baujahr 1966 und später ausgestellt worden sind, nach und nach ihre Gültigkeit. Wer sein Haus verkaufen, vermieten oder verpachten will, sollte sich einen neuen Energieausweis in Form eines „Bedarfsausweises“ ausstellen lassen. Dieser ist für zehn Jahre gültig.
Gemäß ENEV gilt, wird vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält: 1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1, 2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, 4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und 5. bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und nach dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren idR nicht mehr betreiben.
Nach dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes dürfen Grundstückseigentümer ihre Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichten, betreiben und unterhalten (§§ 60 und 61 WHG). Für den Bereich der Abwasserleitungen bedeutet dies, dass die Anlagen dicht, standsicher und funktionsfähig sein müssen. Jeder Eigentümer ist selbst dafür verantwortlich, seine Abwasserleitungen regelmäßig, i.d.R alle 30 Jahre zu überwachen. In Nordrhein-Westfalen sind Anforderungen an die Überwachung privater Abwasserleitungen in der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser geregelt (SüwVO Abw). Danach gelten landesweite Fristen insbesondere für die Zustands- und Funktionsprüfung von neu gebauten Abwasserleitungen und von bestehenden Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten. Ebenso gibt es für Leitungen, die gewerbliches und industrielles Abwasser führen, ebenfalls landesweite Fristen für die Überprüfung.
Details: https://www.buergerinfo-abwasser.de/fileadmin/downloads/regelung_prueffristen_tabelle.pdf