Der Verwalter wird durch dieses Notstandsgesetz geschützt aber auch in die Verantwortung genommen!

Der Umstand, dass der Verwalter keine Eigentümerversammlung durchführt – und daher in der Regel praktisch keine Beschlüsse mehr wirksam gefasst werden können – stellt keine Pflichtverletzung des Verwalters dar und rechtfertigt weder eine Abberufung/Kündigung oder Schadensersatzansprüche. In dringenden Fällen darf der Verwalter handeln

Weitere Notkompetenzen in Bezug auf Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen soll es vorerst nicht geben, da diese nach Auffassung des Ministeriums bereits über die Notgeschäftsführungsbefugnis des Verwalters gegeben seien. In dringenden Fällen darf der Verwalter die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen auch ohne Beschlussfassung treffen (§27 Absatz 1 Nr. 3 WEG). Ein dringender Fall liegt vor, wenn die vorherige Befassung in einer Eigentümerversammlung nicht möglich ist (OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2011 – I-15 Wx 120/10; BayObLG, Beschluss vom 26.02.2004 – 2Z BR 266/03; Jacoby, in: Staudinger, WEG, 2018, § 27 Rn. 70). Daneben ist der Verwalter berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind (§ 27 Absatz 3 Nr.2 WEG).

Aufgrund dieser Rechtslage kann und muss der Verwalter auch ohne Beschluss alle unaufschiebbaren Maßnahmen veranlassen. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen dem gemeinschaftlichen Eigentum ein Schaden droht, wenn nicht umgehend gehandelt würde (BayObLG, Beschluss vom 27.03. 1997 – 2Z BR 11/97). Der Verwalter darf also notwendige und nicht aufschiebbare Instandsetzungsmaßnahmen veranlassen, die während der aktuellen Corona-Situation durchgeführt werden müssen und keinen Aufschub bis zu einer (gegenwärtig nicht absehbaren) Eigentümerversammlung dulden.

Im Hinblick hierauf sollte der Verwalter nun Eigentümerversammlung absagen und in nächster Zeit keine Versammlungen ansetzen und seinen Verwaltungspflichten genau nachkommen.

Zuletzt geändert am: Apr 01 2020 um 10:44 AM